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F, VSO-F

§ 20 Förderschwerpunkt Lernen (Art. 20 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/20#abs-1 (1) Im Förderschwerpunkt Lernen bilden die Kernpunkte sonderpädagogischer Förderung – je nach dem individuellen Förderbedarf –

– Erschließen und Entwickeln individueller Lernwege, um Aufnahme, Verarbeitung sowie handelnde und sprachliche Durchdringung von Bildungsinhalten zu ermöglichen,

– sonderpädagogische Maßnahmen zum Lerntraining,

– Bereitstellung von lernanregendem Erfahrungsraum,

– Vermittlung von Lern- und Leistungserfolgen,

– Stärkung von Selbstvertrauen, Leistungsbereitschaft, Durchhaltevermögen und Belastbarkeit,

– Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers mit dem Ziel größtmöglicher Selbstständigkeit in der Gesellschaft, insbesondere auch im Arbeitsleben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/20#abs-2 (2) Im Förderschwerpunkt Lernen wird nach dem Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der Rahmenlehrplan für den Förderschwerpunkt Lernen beruht auf den Lehrplänen der Grundschule und der Hauptschule und wird entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf auf die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler individuell angewandt. Kompetenzen und Inhalte am Ende des Bildungsgangs der Hauptschulstufe im Förderschwerpunkt Lernen legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) durch Bekanntmachung fest. Für Schülerinnen und Schüler nach § 39 Abs. 5 können Lerngruppen gebildet werden, in denen nach den Lehrplänen für die Grund- und Hauptschule unterrichtet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/20#abs-3 (3) Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen bieten eine Möglichkeit zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach § 57a.

§ 19 § 21